Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Bindwerk GmbH & Co. KG

Stand: 01.07.2005

1. Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend AGB genannt) treten an die Stelle der bisher gültigen AGB und werden nach Zusendung, spätestens mit der Auftragserteilung als Vertragsbestandteil und Geschäftsgrundlage für alle Geschäfte, die sich auf Lieferung und Leistung beziehen, anerkannt.
Mit Erteilung eines Auftrages erkennt der Auftraggeber (nachstehend AG genannt) die AGB an. Von den AGB abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftklausel. Anders lautende AGB und sonstige Vorschriften des AG werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch von uns selbst im Falle unserer Lieferung oder Dienstleistung nicht Vertragsbestandteil. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Diese AGB gelten auch dann, wenn bei künftigen Lieferungen und Leistungen nicht mehr besonders auf sie aufmerksam gemacht werden sollte.

2. Angebote und Auftragserteilung

2.1. Erste Angebote werden in der Regel kostenlos abgegeben. Weitere Angebote, Muster und ähnliche Vorarbeiten werden nur unentgeltlich ausgeführt, wenn der Liefervertrag rechtswirksam zustande kommt und bleibt.

2.2. Preisangebote sind frei bleibend. Insbesondere berechtigen uns Erhöhungen der Lohntarife, direkte oder indirekte Erhöhungen der Preise für Rohmaterial und Halbzeug zu entsprechenden Preiserhöhungen, auch für laufende Aufträge, soweit diese noch nicht mit allen Teilen abgewickelt sind.

2.3. Verbindlich sind unsere Angebote erst mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung beim AG. Sie gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsanfrage zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Offensichtliche Rechenfehler oder irrigerweise unrichtige Preise, die nicht auf einem Kalkulationsirrtum beruhen, können von uns auch nach erfolgter Abrechnung korrigiert werden, Differenzbeträge sind an denjenigen zu vergüten, der aus der Korrektur Vorteil hat. Ein Auftrag gilt als angenommen, wenn wir der Auftragserteilung nicht binnen einer Woche ausdrücklich mündlich oder schriftlich widersprechen. Nebenabreden und Zusagen von Reisenden oder Vertretern bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch vertretungsberechtigte Mitarbeiter und gelten auch nur dann für das jeweilig individuell abgeschlossene Geschäft. Alle Angaben in Prospekten, Anzeigen usw. sind – auch bezüglich der Preisangaben – unverbindlich. Unsere Preisangebote erfolgen auf EUR-Basis, ausschließlich Mehrwertsteuer, Verpackung, Versicherung, Porto, Frachtkosten und sonstige Versandkosten. Die Verpackung erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers Bindwerk GmbH & Co. KG (nachstehend AN genannt); sie wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.

2.4. Entstehen nach Vertragsabschluss Zweifel über die Kreditwürdigkeit des AGs, so sind wir berechtigt, die uns obliegende Leistung zu verweigern, bis Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet ist. Kommt der AG unserer Aufforderung zur Gegenleistung oder Sicherheitsleistung nicht nach, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; er geht aller Ansprüche gegen uns verlustig. Darüber hinaus sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich solcher aus Wechsel und Schecks und aus einem Kontokorrentsaldofällig zu stellen. Für noch nicht ausgeführte Aufträge sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Kreditwürdigkeit des AGs ist insbesondere zweifelhaft bei Anträgen zu Insolvenzverfahren oder deren Eröffnung, Einzelzwangs-Vollstreckungsmaßnahmen, Wechselprotest, falsche Angaben des AGs über seine Kreditwürdigkeit, ungünstige Auskünfte zugelassener Auskunfteien, Hingabe ungedeckter Schecks, Wechsel der Rechtsform oder Inhaberwechsel, Geschäftsauflösung oder Umstände, die erkennen lassen, dass eine ordnungsmäßige Geschäftsführung auf Seiten des AGs nicht mehr stattfindet.

3. Eigentum und Urheberrechte

3.1. Der AG haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der AG hat den AN von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizusprechen.

4. Sonder- und Fremdleistungen

4.1. Sonderleistungen werden nach dem Zeitaufwand gesondert berechnet. Auch nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des AGs werden diesem in Rechnung gestellt.

4.2. Vorarbeiten, wie Proben und Muster, die vom AG veranlasst sind, werden auch dann berechnet, wenn der Auftrag nicht erteilt wird. An Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentumsrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

4.3. Wir sind berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des AGs zu bestellen. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen in unserem Namen und für unsere Rechnung abgeschlossen werden, verpflichtet sich der AG, uns im Innenverhältnis von sämtlichen sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten freizustellen.

5. Beendigung des Auftrages

5.1. Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.

5.1. Werden laufende Aufträge – ohne das ein Verschulden des AN vorliegt – storniert, kommen mindestens 30% des Auftragswertes bzw. die bereits erbrachten Leistungen zur Berechnung.

6. Zahlung und Zahlungsverzug

6.1. Uns zustehende Vergütung ist innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Maßgeblich ist die jeweils aktuelle Preisliste bei Auftragserstellung, die Gegenstand des Vertrages ist. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten.

6.2. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er unsererseits hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten: ein Drittel der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung und ein weiteres Drittel bei Fertigstellung der Hälfte der Arbeiten.

6.3. Mit Überschreitung des Zahlungszieles tritt Verzug ein, ohne dass es durch den AN einer Mahnung bedarf.

6.4. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8% (5% bei Verbrauchern) gem. §288 Abs.1 u. 2 BGB über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, mindestens aber Zinsen in Höhe von 9% p.a. zu zahlen. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Bei Banküberweisungen oder Scheckeinrichtungen gilt der Tag der Gutschrift auf unserem Konto als Zahlungseingang. Für jede Mahnung berechnen wir zusätzlich Mahnkosten.

6.5. Wechsel und Schecks nehmen wir nur zahlungshalber entgegen. Eine Haftung für richtiges Vorlegen und Protest ist ausgeschlossen. Die Annahme von Wechseln bedarf einer besonderen Vereinbarung; wir behalten uns die Annahme von Fall zu Fall vor. Wechselzahlung gilt nicht als Barzahlung und berechtigt nicht zum Abzug von Skonto. Diskont- und andere Wechselspesen sind vom AG zutragen und nach Aufgabe bar zu entrichten.

6.6. Die von uns hergestellten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher sich aus einem Auftrag ergebenden Forderungen unser Eigentum. Verlängerter Eigentumsvorbehalt: Unsere Lieferungen bleiben unser Eigentum, bis der AG alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, insbesondere aus einem etwaigen Kontokorrentverhältnis bezahlt hat. Hierfür ist ein Besitzmittlungsverhältnis mit ihm für jede Lieferung begründet. Unsere Lieferungen sind vom AG auf seine Kosten gegen Feuer, Wasserschäden, Diebstahl und Verderb zu sichern und – soweit möglich – zu versichern. Verpfändungen und Sicherheitsübereignung an Dritte sind unzulässig. Solange wir noch fällige Ansprüche aus Lieferungen und Leistungen haben, sind Veräußerungen nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs zulässig. Die dem AG aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware – im Falle der Vernichtung oder Beschädigung aus einem Versicherungsvertrag – oder aus einem sonstigem Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt er bereits jetzt – sicherheitshalber in Höhe unserer Forderungen – an uns ab. Diese Abtretung nehmen wir bereits jetzt an. Wir werden auf Anforderung die erlangte Sicherheit freigeben, soweit ihr Wert alle zu sichernden Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Bei Zahlungsverzug können wir jederzeit die Herausgabe der von uns gelieferten und nicht bezahlten Waren als Sicherungsgut für offene Forderungen verlangen, insbesondere hat der AG unter diesen Voraussetzungen kein Recht zum Besitz. Wir sind zur freihändigen Verwertung zu marktüblichen Preisen berechtigt. Wird Vorbehaltsware vom AG be- oder verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet sind. Die neue Sache geht mit der Verarbeitung in unser Eigentum über. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen Waren vermischt, verbunden oder verarbeitet, so überträgt uns der AG schon jetzt das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vorbehalteigentums zu dem Wert der anderen Waren im Sinne des Miteigentums. In allen diesen Fällen hat der AG die neu entstandene Vorbehaltsware für uns auf seine Kosten unentgeltlich zu verwahren. Auch für diese Waren gelten die Bestimmungen der vorgenannten Absätze über die Rechtsverhältnisse an unseren Vorbehaltswaren.

6.7. Über Pfändungen von dritter Seite hat uns der AG sofort zu benachrichtigen. Er ist selbst verpflichtet alle zur Wahrung unserer Rechte erforderlichen Schritte zu ergreifen. Interventionskosten gehen zu seinen Lasten. Insbesondere auch unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen hat der AG uns unverzüglich zu informieren über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen. Die Zahlungen seiner Abnehmer hat der AG bis zur vollständigen Erfüllung seiner Verbindlichkeiten uns gegenüber in seiner Buchhaltung trennbar für uns zu führen und das Geld auch absonderbar für uns einzuziehen.

6.8. Gutschriften sind nicht übertragbar.

6.9. Der AG kann seine Rechte aus Verträgen mit uns nicht an Dritte übertragen.

7. Lieferung

7.1. Druckbogen und sonstiges Rohmaterial sind, wenn nicht anders vereinbart, vom AG unter Angaben von Mengen je Signatur oder Sorte plan liegend, frei Haus und auf Gefahr des Auftraggebers anzuliefern. Die Zuschussmengen sind zwischen AG und AN in gegenseitigem Einvernehmen auftragsbezogen vor Auftragsbeginn festzulegen.

7.2. Auf Wunsch des AGs senden wir die Waren zu. Bei Versendung geht die Gefahr bei Übergabe an den Transporteur und auf den AG über. Der Transport erfolgt auf Kosten des AGs.

7.3. Falls nichts anderes vereinbart, bestimmen wir die Art und Weise des Versandes und der Beförderungsmittel. Eine Versicherung des Transportrisikos zu Lasten des AGs erfolgt von uns nur auf dessen ausdrückliche Forderung.

7.4. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Kommen wir mit unseren Leistungen in Verzug, so ist uns zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach ergebnislosem Ablauf der Nachfrist kann der AG vom Vertrag zurücktreten. §361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann vom AG nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.

7.5. Auch bei vereinbarten Lieferterminen und -fristen haben wir Liefer- und Leistungsverzögerungen im eigenen Betrieb oder in dem eines Zulieferers nicht zu vertreten, soweit diese auf höherer Gewalt beruhen. Als solche gelten insbesondere Krieg, Aufruhr, Eingriffe von hoher Hand, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, Rohstoff- und Energiemangel sowie nicht vermeidbare Betriebs- oder Transportstörungen.

7.6. Nach der Fertigstellung von Aufträgen werden nur die bestellten Endprodukte geliefert. Ein Eigentumsrecht des AGs an Zwischenprodukten besteht nur, wenn dies in der schriftlichen Auftragsbestätigung ausgewiesen wurde.

7.7. Betriebsstörungen – sowohl beim AN als auch in dem eines Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr, sowie andere Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Sie befreien uns nur von der Einhaltung der Liefertermine. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.

7.8. Ausgelieferte Belegexemplare zählen zur bestellten Auflage und werden dem AG in Rechnung gestellt. Der AN darf ohne Benachrichtigung des AGs Belegexemplare in geringer Stückzahl entnehmen und behalten.

7.9. Für den Fall der Vereinbarung einer Teillieferung werden dem AG die zusätzlich entstandenen Kosten, wie z.B. zusätzliche Rüstkosten und Transporte, hierfür auferlegt.

7.10. Ist eine Lieferung/ Abholung durch uns vereinbart wird der Transport auf Gefahr des AG, bzw. des beauftragten Spediteurs durchgeführt. Lieferungen an mehrere Adressen bzw. mit speziellen Liefervorschriften werden in Rechnung gestellt. Bei allen vereinbarten Anlieferungen und Abholungen werden industrielle Ablademöglichkeiten (wie Stapler, Rampe) vorausgesetzt.

8. Fehler, Korrekturen

8.1. Wir haften nicht für vom AG übersehene Fehler, Druckfehler oder Schimmelbögen. Ebenso wenig haften wir für die Richtigkeit der Umsetzung telefonisch durchgegebener Änderungen.

8.2. Kommt es nicht zur Übersendung bzw. Rücksendung von Korrekturen, so übernehmen wir für etwaige Fehler keine Haftung.

8.3. In allen Verarbeitungsverfahren gelten geringfügige Abweichungen vom Muster/Original nicht als Mangel.

8.4. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des AG einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstands oder zusätzliche Rüstkosten die durch Wartezeiten wie z.B. durch Anlieferungsverzögerungen entstehen werden Dem AG berechnet.

9. Gewährleistung

9.1. Der AG hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Transportschäden sind auf dem Lieferschein zu vermerken und spätestens innerhalb von drei Werktagen zu melden, da sonst der Anspruch gemäß §39 KVO erlischt. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne des Gesetzes liegen nur dann vor, wenn die Eigenschaft des Werkes schriftlich zugesichert worden ist. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Abnahme auf den AG über. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabe-Erklärungen des AGs zur weiteren Herstellung. Wird bei der Musterabnahme nicht das Produkt in seiner Gesamtheit geprüft, sondern nur eine Eigenschaft, so ist dies vom Auftraggeber schriftlich auf dem Abnahmemuster zu vermerken.

9.2. Der AG hat Mängel innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen, jedenfalls aber vor Beginn der Verarbeitung, mitzuteilen; anderenfalls gilt die Ware als mängelfrei. Nachweismaterial für die Mängelrüge ist bereitzuhalten und uns entweder auf Anforderung zuzusenden oder uns jederzeit zugänglich zu machen. Versteckte Mängel, die bei der unverzüglichen Untersuchung trotz gehöriger Sorgfalt nicht zu finden sind, können nur innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung geltend gemacht werden; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Eine Weiterverarbeitung der Ware darf nur mit unserer Zustimmung erfolgen, wenn die Mängel rechtzeitig und berechtigt gerügt wurden.

9.3. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach Wahl des AGs unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung berechtigt. Beanstandete Waren sind uns auf Anforderung fracht- und portofrei zur Prüfung zu anzuliefern. Verweigert der AG eine dieser Handlungen, sind wir von der Gewährleistung frei. Im Falle verzögerter oder unterlassener bzw. misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der AG jedoch vom Vertrag zurücktreten bzw. eine Herabsetzung der Vergütung verlangen. §361 BGB bleibt unberührt. Fracht- und Portokosten für die Rücksendung der nachgebesserten Mängelexemplare werden vom AN nur dann übernommen, wenn die Anzahl der Mängelexemplare 2% der Bestellmenge übersteigt.

9.4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, die Teillieferung ist für den AG ohne Interesse.

9.5. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20%, unter 2000 kg auf 15%.

9.6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haften wir nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferer/Hersteller. In einem solchen Fall ist der AN von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen den Zulieferer/Hersteller an den AG abtritt.

9.7. Material/Muster, die einer Lieferung oder Fertigung zugrunde gelegt werden, gelten nur als ungefähre Grundlage. Eine Gewähr für absolute Genauigkeit kann nicht übernommen werden.

9.8. Geringfügige branchenübliche Abweichungen bei Farben und Qualitäten von Einbandstoffen, sowie Papieren aller Art schließen eine Haftung aus.

9.9. Jegliche Haftung für Mängel von klebegebundenen Produkten in Dispersions- oder Schmelzklebung, die auf Unverträglichkeit von Papier, Klebstoff und Druckfarbe beruhen, ist ausgeschlossen.

9.10. Der AN haftet nur für Schäden, die er grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Ersatz des entgangenen Gewinns oder sonstiger Vermögensschäden oder anderer nicht vorhersehbarer Schäden ist ausgeschlossen. Die Haftung des AN ist auf die Höhe des jeweiligen Rechnungsbetrages begrenzt. Die vorstehende Haftungsbeschränkung betrifft vertragliche und außervertragliche Ansprüche.

9.11. Hat der Auftrag Lohnveredlungsarbeiten oder die Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der AN nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses.

9.12. Zulieferungen durch den AG oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des AN.

9.13. Die Verwendung angelieferter Ware kann trotz Einhaltung aller Vorschriften und Anwendung aller Erkenntnisse nach neuestem technischem und wissenschaftlichem Stand durch den Hersteller Verletzungen bei Menschen an Körper und Gesundheit und Schäden an Sachen verursachen. Der AG verpflichtet sich, seine mit der Ware eventuell in Berührung kommenden natürlichen Personen darauf hinzuweisen. Er erkennt mit der Kenntnisnahme dieser AGB an, dass er auf diesen Umstand aufmerksam geworden ist und ggf. die Geltendmachung von Haftungsminderungen des Herstellers oder des ihm gleichgestellten Lieferanten nach dem Produkthaftungsgesetz gemäß der Richtlinie des Rates der EG vom 25.Juni 1985 akzeptiert. Der AG ist verpflichtet, uns von der Produzentenhaftung freizustellen, soweit er an dem Produkt irgendwelche Änderungen vorgenommen hat.

10. Verjährung

10.1. Ansprüche des AG auf Gewährleistung und Schadensersatz verjähren in einem Jahr beginnend mit der (Ab-)Lieferung der Ware.

11. Handelsbrauch

11.1. Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druck- und Papier verarbeitenden Industrie (z.B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.

12. Versicherung

12.1. Wenn die uns übergebenen Originale, Materialien, Druckbögen und sonstigen eingebrachten Sachen gegen versicherbare Schäden oder jede andere Gefahr versichert werden sollen, hat der AG die Versicherung selbst zu besorgen. Andernfalls kann nur eigenübliche Sorgfalt verlangt werden.

13. Verwahrung

13.1. Die Verwahrung von Vorlagen, Rohstoffen, Druckbögen und anderen der Wiederverwendung dienenden Gegenstände, sowie Halb- und Fertigzeugnisse nach dem Auslieferungstermin erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung ohne Übernahme des Lagerrisikos und ist besonders zu vergüten. Für fremde Vorlagen oder andere Gegenstände, die nach Erledigung des Auftrages vom AG binnen 4Wochen nicht angefordert werden, übernehmen wir keine Haftung. Versicherung gemäß Ziff.12.

13.2. Ausschuss, Abfälle und nicht abgenommene Überauflagen werden Eigentum des Auftragnehmers.

14. Haftung

14.1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des AG, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

14.2. Wir haften – sofern dieser Vertrag keine anders lautenden Regelungen trifft –gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.

14.3. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des AGs an Dritte erteilt werden, übernehmen wir gegenüber dem AG keinerlei Haftung. Wir treten in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

15. Impressum

15.1. Wir behalten uns vor, auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des AGs in geeigneter Weise auf unsere Firma hinzuweisen. Der AG kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

16. Aufrechnung/Zurückbehaltung

16.1. Der AG kann uns gegenüber kein Zurückbehaltungsrecht aus anderen Aufträgen geltend machen. Eine Aufrechnung ist dem AG nur mit rechtskräftigen oder anerkannten Forderungen erlaubt.

17. Erfüllungsort und Gerichtsstand

17.1. Erfüllungsort und – soweit vereinbart – Gerichtsstand ist Dresden.